Mandanten-Information September 2019

Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können nur bis 1.000 € im Monat steuerlich berücksichtigt werden. Nicht unter diese Begrenzung fallen jedoch Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände.


Ausgaben für Firmenfeiern können nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Bereitet die Quantifizierung des beruflichen Teils Schwierigkeiten, ist dieser Anteil zu schätzen.


Grundstückseigentümer können von ihren Nachbarn verlangen, dass diese Äste entfernen, die in das eigene Grundstück ragen.


In dieser Ausgabe erhalten Sie Informationen zu den folgenden Themen:


  • Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung September 2019 und Oktober 2019
  • Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Gewerbeimmobilie
  • Zurückschneiden über die Grundstücksgrenze ragender Äste
  • Überprüfung der Obergrenze des Weihnachts- und Urlaubsgelds
  • Pflegekräfte in stationären Pflegeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
  • Steuerermäßigung wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim
  • Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar
  • Gewerbliche Tätigkeit durch nachhaltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay
  • Wann liegt ein steuerlich zu berücksichtigendes Finanzplandarlehn eines GmbH Gesellschafters vor?
  • Keine nachträgliche Änderung eines Antrags, mit dem der Stichtag einer Einbringung festgelegt wurde
  • Schätzung beruflich veranlasster Aufwendungen einer Firmenfeier
  • Umsatzsteuerliche Behandlung einer vermieteten Zahnarztpraxis
  • Anspruch auf Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Konkurrenten
  • Beide Eltern können Kinderreisepass beanspruchen

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.


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