Informationen zum Maßnahmenpaket "Corona"

Stand: 22.01.2021


Inhaltsverzeichnis:



ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III


Die bisherigen Überbrückungshilfen sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die geplante Überbrückungshilfe III soll eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben. 


Die wesentlichen Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen: 


  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit. Die Antragsberechtigung besteht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro. 
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021. 
  • Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro. 
  • Anerkennung weiterer Kostenpositionen: 
    • Einzelhandel: Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt 
    • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen 
    • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden (z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.) 

Außerdem werden die Hilfen für Soloselbstständige verbessert: 

Bei der sog. Neustarthilfe (s.u.) werden die Hilfen auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt. Die maximale Betriebskostenpauschale wird auf 7.500 Euro erhöht.


Neuer Baustein: „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ 


Zu den Verbesserungen gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Hier sind Verbesserungen erfolgt (siehe oben).


Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. 


Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist. 


Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.  Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist. 


Höhe der Neustarthilfe 
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.


Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen 
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen. 


Form der Auszahlung 
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.


Zeitpunkt der Antragstellung 
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II


Seit Oktober können unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen. 


Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt:  


Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen 

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder 
  • von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. 


Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde: 

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %; 
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und 
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat). 

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, wurde ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. 


Der DStV hat aktuell folgende Erläuterungen des BMWi zu den beihilferechtlichen Grundlagen der Überbrückungshilfe II erhalten: 


Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der Antragstellung im Oktober 2020 beihilferechtlich auf der sog. Fixkostenhilfe nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatlichen Hilfen während der Corona-Krise. Dieser Rahmen erlaubt Beihilfen bis maximal 3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger zur Deckung ungedeckter Fixkosten unter gewissen Voraussetzungen. Durch die Nutzung dieser mit Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission im Oktober 2020 geschaffenen Rechtsgrundlage kommt die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen, die durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) die beihilferechtlich zulässigen Höchstwerte nach Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft hatten. Zur nationalen Nutzung der Möglichkeiten des Befristeten Rahmens hat die Bundesregierung in kurzer Zeit die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Die Genehmigung erfolgte am 20. November 2020. Die Überbrückungshilfe II stützt sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung. Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte daher nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe warenjedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13. Oktober 2020 bekannt. 


In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen. Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeitraum. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen. Wichtig ist auch, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt. Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z.B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus. 


Die Antragsfrist ist bis zum 31.03.2021 verlängert.


Bei der Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) handelt es sich formal um separate Förderprogramme, für die jeweils ein separater Antrag innerhalb der jeweiligen Frist gestellt werden muss. Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Antrag für die 1. und 2. Phase zu stellen. Es ist auch nicht möglich, nach dem 09.10.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. 


Außerordentliche Wirtschaftshilfe "Novemberhilfe/DEZEMBERHILFE"


Neue Fristen für die die Abgabe von Anträgen auf November- und Dezemberhilfe! Das BMWi teilte dem DStV mit, dass die Fristen nunmehr einheitlich auf den 30.4.2021 verlängert wurden.


Mit der sog. Novemberhilfe/Dezemberhilfe soll allen Unternehmen, die von den befristeten Schließungen im November/Dezember betroffenen sind, durch ein besonderes Antragsverfahren zur anteiligen Umsatzerstattung geholfen werden.


Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten. 


Indirekt bzw. mittelbar betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker, Bühnenbauer und Beleuchter. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden. 


Antragsverfahren 

Anträge sollen noch im November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei wie bei den Überbrückungshilfen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen. Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe. 

Achtung: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. 


Grundsätzliche Informationen zur Novemberhilfe: 


Antragsberechtigt sind: 

  • Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). 
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen). 
  • Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden. 
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
  • Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.


Förderung 
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Zeitraum der Schließung in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Tagesumsatz im Oktober 2020 oder der tägliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. 


Anrechnung erhaltener Leistungen 
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. 


Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf 
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.  Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. 


Abschlagszahlung 
Ab Ende November werden für Soloselbständige und Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt. 
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte: 

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 50.000 Euro. 
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de.  
  3. Die Antragstellung ist seit dem 25. November 2020 möglich. 
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020. 
  5. Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen. 


Arbeitsunfähigkeit


Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine erneute Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.  


Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.


Bitte fordern Sie diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Ihren Arbeitnehmern ein!


AUSBILDUNGSPRÄMIE


Die Bundesregierung hat die Eckpunkte für ein Hilfsprogramm für kleine und mittelgroße Ausbildungsbetriebe beschlossen, um durch die Corona-Pandemie bedrohte Ausbildungsplätze zu sichern. 


Insbesondere sollen Prämien für Ausbildungsbetriebe gewährt werden: 

  • Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag eine Prämie in Höhe von 2.000 Euro erhalten.
  • Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt werden.
  • Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Besonders gefördert werden Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Für die Übernahme einer sogenannten Auftrags- oder Verbundausbildung erhält ein Betrieb eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro. Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister werden mit 8.000 Euro unterstützt. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021. 
  • Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021. 

Ab sofort können Ausbildungsbetriebe finanzielle Förderung aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ bei den Agenturen für Arbeit beantragen. Hierzu liegen uns derzeit folgende Informationen vor:


Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Als KMU gelten Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Dabei wird die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.


Das Programm hat folgende Ziele:

  • Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
  • zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
  • Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
  • Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie)

Der Zeitraum des Beginns des Ausbildungsvertrages muss zwischen dem 1. August 2020 und dem 15. Februar 2021 liegen. Dies berührt nicht den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, der auch früher liegen kann.


Um die Ausbildungsprämie oder die Ausbildungsprämie plus zu erhalten, muss der Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein. Dafür gelten folgende Kriterien:

  • Die Beschäftigten haben in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet oder
  • der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent eingebrochen. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum.

Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Anträge im Rahmen der für diese Förderleistungen verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseinganges mit den vollständigen Unterlagen!


Unternehmen müssen die Förderung bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich zum Antrag benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf. Ausführliche Programminformationen, die Antragsunterlagen und die Vordrucke für die erforderliche Bescheinigung zur Bestätigung der Ausbildungsvertragszahlen stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.


Aussetzung der Insolvenzantragspflicht


Mit  dem  sog.  COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz  (COVInsAG) sollen von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen geschützt werden.


Vor dem Hintergrund, dass sich aufgrund der Fülle der Anträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe die Auszahlungen an die betroffenen Unternehmen bis zum Jahresende oder darüber hinausverzögern können, hat der Bundestag am 17.12.2020 eine Ergänzung des COVInsAG zur Insolvenzantragspflicht beschlossen, die am 18.12.2020 vom Bundesrat gebilligt wurde.


Nach dem nun verabschiedeten § 1 Abs. 3 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 COVInsAG vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt für die Geschäftsleiter solcher Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist, die Auszahlung also nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.


Nach Information der Bundesregierung vom 19.01.2021 soll die Aussetzung der Antragspflicht nochmal bis zum 30.04.2021 verlängert werden.


Bereits zuvor war für überschuldete Unternehmen die Insolvenzantragspflicht biszum 31.12.2020 ausgesetzt.


Der Bundesrat hat am 18.9.2020 diese Verlängerung der Ausnahmeregel für betroffene Unternehmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am  17.9.2020 verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt. Diese Verlängerung gilt allerdings nur für Unternehmen, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden. 


Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten. 


Bonuszahlungen / Sonderzahlungen


Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Juni 2021 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.


Die Verlängerung der Frist auf den 31. Juni 2021 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.


Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung -West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. 


CORONA-STEUERHILFEGESETZ


Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sollen folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden: 

  • Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden.
  • Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UstG in § 27 Absatz 22 UstG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. 
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozialversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen. Darauf hat sich das Bundeskabinett am 06.05.2020 verständigt. 
  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen. 

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf angenommen, der Bundesrat hat dem Steuerhilfegesetz zugestimmt. Nach der Unterzeichnung des Bundespräsidenten erfolgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt. 


Fristwahrung im Steuerrecht


Abgabefrist Steuererklärungen 2019 
Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis 31.3.2021 abgegeben werden.

Hinweis: Die Koalitionspartner haben sich auf eine weitere Fristverschiebung für die Abgabe von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31.8.2021 geeinigt. 

Die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 soll um sechs Monate verlängert werden. Gleichzeitig soll die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit des § 233 a Abs 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert werden. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. 


Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB und Vollstreckungsmaßnahmen

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.12.2020 endet, vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach §335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.


GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE


Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft, die aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen werden, findet eine Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage statt. Bisher betrugen die Grenzen für diese sog. Minijobs drei Monate oder 70 Arbeitstage. 


Für eine kurzfristige Beschäftigung werden unter anderem keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt grundsätzlich keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.


HiLFE FÜR STUDIERENDE


Studentinnen und Studenten steht die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen - auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits. 


Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden. 


Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten soll der Studienkredit von Juli 2020 bis März 2021 geöffnet werden. 


HILFEN FÜR ZAHNÄRZTE UND THERAPEUTEN


Therapeuten, Zahnärzte und besondere Rehaeinrichtungen, die Corona-bedingt einbrechende Patientenzahlen verzeichnen, erhalten Unterstützung durch einen finanziellen Schutzschirm.


Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten erhalten 40% der Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 als Einmalzuschuss. 


Zahnärzte bekommen zunächst 90% der Vergütung aus dem letzten Jahr. Es handelt sich um eine Liquiditätshilfe, die zurückzuzahlen ist. 


HOMEOFFICE


Im Zuge der Corona-Prävention ist die intensivere Nutzung von Home-Office und mobilem Arbeiten zu verzeichnen. Dafür gilt es, pragmatische Lösungen zu finden, die einerseits die Arbeitsfähigkeit einer Organisation erhalten, gleichzeitig jedoch Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität gewährleisten.


Das Bundeswirtschaftsministerium bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) finanzielle Unterstützung, wenn sie kurzfristig Home-Office-Arbeitsplätze schaffen, durch das Förderprogramm „go-digital“.


Kassensysteme

Grundsätzlich müssen Registrierkassen und elektronische Kassensysteme seit dem 01.01.2020 mit einer vom BSI „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein, um Manipulationen zu verhindern. Da sich die Marktreife von TSE-Systemen verzögerte, wurde der gesetzliche Startzeitpunkt von Bund und Ländern im letzten Jahr untergesetzlich verschoben (BMF-Schreiben vom 06.11.2019: Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020).


Das BMF teilte unterjährig mit, dass es keine Notwendigkeit für eine Verlängerung dieser frist sehe.


Aber bei einigen Bundesländern scheint die Kritik aus der Praxis Gehör gefunden zu haben. Einige Landesfinanzministerien gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen. Sie weisen aber darauf hin, dass die technisch notwendige Anpassung und Aufrüstung der Kassen nichtsdestotrotz umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.


KONJUNKTURPROGRAMM


Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt. Zur Stärkung der Konjunktur wurden insbesondere folgende Punkte beschlossen: 

  • Vom 01.07.2020 bis zum Jahresende wird der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ auf maximal 40 % stabilisiert. 
  • Die EEG-Umlage wird schrittweise verringert, so dass sie 2021 bei 6,5 ct/kwh und 2022 bei 6,0 ct/kwh liegt. 
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Des Folgemonats verschoben. 
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erweitert
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können 2020 und 2021 (mit dem Faktur 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % p.a.) degressiv abgeschrieben werden. 
  • Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert: Personengesellschaften erhalten ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer. Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben
  • Die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligungen werden verbessert.
  • Der Neustart nach einer Insolvenz wird erleichtert. So soll u.a. das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen befristet auf drei Jahre verkürzt werden.
  • Das Vergaberecht soll temporär vereinfacht werden. 


Ferner werden wirtschaftliche und soziale Härten u.a. mit folgenden Maßnahmen abgefedert:  

  • Im September wird eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 01.01.2021 vorgelegt. 
  • Zur Sicherung der Existenz von KMU wird für coronabedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt.
  • Vereinfachter Zugang in die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird bis 30.09.2020 verlängert. 
  • Für gemeinnützige Organisationen legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf. 
  • Ein Programm zur Milderung der Auswirkung der Corona-Pandemie im Kulturbereich wird aufgelegt. 
  • Der Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder werden unterstützt; moderne Holzwirtschaft gefördert. 


Darüber hinaus sollen junge Menschen und Familien u.a. durch nachfolgende Maßnahmen unterstützt werden: 

  • 300 € Kinderbonus pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind. 
  • Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre auf 4.000 € angehoben. 
  • Ein Prämiensystem soll das Ausbildungsplatzangebot bei KMU stärken. 


Die Einigung sieht auch die Stärkung der Länder und Kommunen vor. So sollen aktuelle Gewerbesteuerausfälle kompensiert werden. Außerdem hat sich die Koalition auf Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien verständigt. Des Weiteren haben sich die Koalitionsfraktionen auf diverse Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens sowie zur Verbesserung des Schutzes vor Pandemien verständigt. 


Kredite und Bürgschaften


KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen zu beantragen. Anfragen richten Sie bitte direkt an Ihre Hausbank.


Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen: 
 
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden: 

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. 
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50. 
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. 
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu. Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. 
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. 


Kurzarbeitergeld


Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Verlängerung der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Gesetze sollen am 01.01.2021 in Kraft treten. 


Das Beschäftigungssicherungsgesetz sieht folgende Regelungen vor: 

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. 
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt. 
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. 

Die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sieht folgende Regelungen vor: 

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. 
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.12.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. 
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde. 

 Die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sieht folgende Regelung vor: 

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021


Allgemeine Informationen zum KuG:


Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.


Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert: 

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. 
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. 
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. 
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. 

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.


Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt. 


Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld für diejenigen zu erhöhen, die KuG für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens bis 31.12.2020. 


Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020. 


Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durften bereits bislang zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung war, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen konnten (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB war allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.


Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten.


Inzwischen wurde in das Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen:


Er gilt für Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor.


Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis zum 31.12.2020. 


Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.


Mietzahlungen


Für Mietverhältnisse gilt ein Kündigungsverbot des Vermieters. Die Regelung tritt zum 01.04.2020 in Kraft ist für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 anzuwenden.


Moratorium für Dauerschuldverhältnisse


Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30. Juni 2020 gelten.


Definition Kleinstunternehmen:

Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro.  

Definition Dauerschuldverhältnis:

Verträge, die auf längere Dauer und auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt sind, klassische Beispiele sind z.B. Mietverträge oder Darlehensverträge. 


Eine weitere Sonderregelung soll nun für bestimmte weitere Dauerschuldverhältnisse gelten, wenn es sich um sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind dies Verträge, die zur Daseinsvorsorge oder für die Durchführung eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Verwiesen wird auf Verträge über die Lieferung von Strom und Gas (oder Wasser, soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telekommunikationsdienste oder Pflichtversicherungen z.B. Haftpflicht.


Verbraucher können die Leistung verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht möglich wäre. 
 
Kleinstunternehmen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung infolge der Pandemie nicht erbracht werden kann oder bei einer Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet würden. 
 
Es muss allerdings eine Abwägung mit den Rechten des Gläubigers stattfinden: So soll das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht bestehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger unzumutbar ist, weil es die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet oder seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Dann soll der Verbraucher oder Kleinstunternehmer aber zur Kündigung berechtigt sein, damit beide Parteien von den Leistungspflichten freiwerden. 
 
Das Leistungsverweigerungsrecht ist eine Einrede und muss vom Betroffenen geltend gemacht und belegt werden, dass er gerade wegen der Pandemie nicht leisten kann. Folge des Leistungsverweigerungsrechts ist nur, dass die Leistung zeitweilig verweigert werden kann. Nach Ende der vorgesehenen Frist muss die Leistung nachgeholt werden. 


Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft. 


NOTFALL-Kinderzuschlag


Der Kinderzuschlag (KiZ) steht Familien mit kleinem Einkommen als Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld. 
 
Die Bundesregierung hat in der Corona-Krise den Kinderzuschlag (KiZ) vorübergehend zum Notfall-KiZ ausgeweitet. Mit der Ausweitung soll insbesondere Familien geholfen werden, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige oder Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. 
 
Die Berechnungsgrundlage für den KiZ war bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Für den Notfall-KiZ wird nun der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachweisen. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Außerdem wird beim KiZ in diesen Fällen das Vermögen nicht geprüft. Es reicht in der Regel aus, wenn die antragstellende Person erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.  


Die Beantragung des Notfall-KiZ ist online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit möglich.


Quarantäne


Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich potentiell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht: 

  • Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.
  • Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Er bekommt sie aber auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet (Gesundheitsamt). Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer. 

Zur Höhe der Entschädigung: 
Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen Anspruch in Höhe des Nettogehaltes, danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen. Bei Selbstständigen: Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (s.o. Stichwort Selbstständige).

Für die entsprechenden Antragsformulare auf Entschädigung nach dem IfSG sollten sich Arbeitgeber und Selbstständige direkt mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen. 


Hinweis: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz ist § 56 InfSG angepasst worden und berufstätige Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona-Krise zuhause betreuen müssen, sollen mehr Hilfen erhalten. So soll die Lohnfortzahlung wegen eingeschränkten Kita- und Schulbetriebs künftig nicht mehr nur sechs, sondern bis zu 20 Wochen lang gezahlt werden. Jeder Elternteil kann demnach die Lohnersatzzahlung für 10 (statt bisher 6) Wochen in Anspruch nehmen. Alleinerziehende sollen bis zu 20 Wochen unterstützt werden.


Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, § 45 SGBV dahingehend geändert wird, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (führ Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versicherten der GKV der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreicht. 


Hinweis: Die Bundesregierung hat am 28.10.2020 dem Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. 


Unter anderem sollen erwerbstätige Eltern weiterhin unterstützt werden: Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Coronabedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll zunächst bis zum 31.3.2021 fortbestehen und auch für Eltern gelten, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten. 


Der Anspruch auf Verdienstausfall soll gleichfalls neu geregelt werden: „Risikogebiete“ sollen begrifflich legaldefiniert werden. Derjenige, der eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, soll keine Entschädigung mehr nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten. 


Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.


Ergänzung: Im Fall angeordneter Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden gilt nach derzeitiger Rechtslage: Generell sind Betriebsschließungen ein Risiko, das der Arbeitgeber tragen muss. Die Arbeitnehmer haben danach auch weiterhin Anspruch auf Zahlung des Gehalts.


Selbstständige


Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ entstehen. Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.


Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde (Gesundheitsamt). Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von (neu verlängert) zwölf Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden.


Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.


Soforthilfe


Die Landesregierung Baden-Württemberg hat aufgrund der massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die baden-württembergische Wirtschaft ein branchenübergreifendes Soforthilfeprogramm aufgesetzt. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
 
Seit Mittwoch, 25. März 2020 können Soloselbstständige, gewerbliche Unternehmen und Sozialunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ebenso wie Angehörige der Freien Berufe oder Künstler, die unmittelbar durch die Corona-Krise wirtschaftlich geschädigt sind, finanzielle Soforthilfen beantragen und werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.


Wer wird gefördert? 
Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler mit bis zu 50 Beschäftigten und Hauptsitz in Baden-Württemberg. Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter 5 Beschäftigten nur dann, wenn sie mit dieser Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. 

Was wird gefördert? 
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden. 

Wie wird gefördert? 
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu: 

  •  9.000 Euro – für Soloselbstständige/Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten 
  •  15.000 Euro – für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten 
  •  30.000 Euro – für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten 


Steuerzahlungen


Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2021 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. 

In den genannten Fällen können Steuerpflichtige über den 30.06.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. 

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den genannten Fällen verzichtet werden. 


Wird dem Finanzamt bis zum 31.03.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.06.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.  

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen


Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. 


Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung soll auch 2021 – wie schon 2020 – ausgesetzt werden können, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Krise betroffen ist. 


Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen


Der GKV hat am 19.01.2021 darüber informiert, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen zu stunden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. 

Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.

Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist - zu stellen sind. 

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich ge-
stalteten Antragsformulars zu stellen.


Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.  


Verschiedene Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Den Anträgen soll einfach und unbürokratisch nachgekommen werden. 


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE I


Das Online-Portal für das Förderprogramm zur Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler ist am 08.07.2020 gestartet. Es zielt auf die Unterstützung von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Für das Antragsverfahren ist die Unterstützung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erforderlich. Das Antragsportal ist erreichbar unter dem Domain-Namen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


Das Bundeskabinett hatte bereits am 12.06.2020 die wesentlichen Eckpunkte beschlossen: 


Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.


Voraussetzung für die Beantragung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich allerdings nicht bereits am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden haben. 


Höhe der Förderung: Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen Zuschuss in Höhe von: 

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 
  • 50 Prozent bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent, 
  • 40 Prozent bei Umsatzeinbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent. 

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. 


Zudem gilt: 

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. 
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate. 
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate. 
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden. 


Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder. 

  • Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,
  • Stufe 2: nachträglicher Nachweis - nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt. 


Der Antrag kann nur einmalig für die Monate Juni, Juli und August 2020 gestellt werden. Die Antragsfrist wurde nach einer Mitteilung des BMWi über den 31.08.2020 hinaus bis zum 09.10.2020 verlängert. Die Auszahlungsfrist läuft bis zum  30.11.2020. Eine rückwirkende Antragstellung ist möglich. Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31.08.2020 und spätestens bis zum 31.12.2021 ist die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. 


Umsatzsteuersatz für Gastronomiegewerbe


Der Koalitionsausschuss einigte sich Berichterstattungen zufolge am Abend des 22.04.2020 darauf, den Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie vorübergehend zu senken. Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten würde demnach ab dem 01.07 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. Getränke sind von der Regelung ausgenommen.


VERLUSTRÜCKTRAG


Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen.


Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.


Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.


Zinszahlungen und Tilgungsdienste


Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass Darlehensnehmer durch die aktuelle Krise und dadurch verursachte Einnahmeausfälle schmerzhaft getroffen werden. Da Darlehen in der Regel aus den laufenden Einnahmen abbezahlt werden, werden die zu erwartenden Einbußen häufig dazu führen können, dass die Rückzahlung von Darlehen oder die regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen nur noch mit Abstrichen oder gar nicht geleistet werden können. Nach derzeitigem Recht geraten Darlehensnehmer so unverschuldet in Gefahr, dass das Darlehen aufgrund Verzugs gekündigt wird mit der Folge der Verwertung der eingeräumten Sicherheiten. Dem Vernehmen nach soll eine Stundungsregelung eingeführt werden.


Für Darlehensverträge gilt eine Stundungsregelung. Die Regelung tritt zum 01.04.2020 in Kraft.


ZUSCHUSS FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE BERATUNG


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt. Die Ergänzung der Richtlinie ist am 3. April 2020 in Kraft getreten und gilt zunächst bis 31. Dezember 2020.
 
Corona-betroffene KMU können einen Antrag auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen. Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Der Zuschuss wird direkt auf das Konto des Beraters ausgezahlt.


Förderprogramm vorzeitig eingestellt: 

Mit Pressemitteilung Ende Mai hat das BAFA informiert, dass die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel aufgrund der großen Nachfrage bereits ausgeschöpft seien. Es könnten auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul sei deshalb vorzeitig eingestellt worden. Die anderen Module der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen nach Auskunft des BAFA allerdings weiterhin geförderte Beratungen zu den dafür geltenden Konditionen. Diese Module stehen Unternehmerinnen und Unternehmern unverändert zur Verfügung. 


ZWEITES CORONA-STEUERHILFEGESETZ


Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz sollen schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt werden.  Es setzt die steuerlichen Maßnahmen um, auf die sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 geeinigt hat. Es beinhaltet insbesondere folgende Punkte:

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. 
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. 
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. 
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. 
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. 
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht. 
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr. 
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr. 
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.

Der Bundestag hat das Gesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am gleichen Tag zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.



Hinweis


Sämtliche Informationen werden mit der größten Sorgfalt zusammengestellt. Angesichts der schnellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise können sie gleichwohl den Sach- und Diskussionsstand lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergeben. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wir daher keine Haftung übernehmen. Insbesondere können diese Informationen keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. 

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